Menü Schließen

3 – Satzung

 

Verein für Denkmalpflege und Penzberger Stadtgeschichte

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „ Verein für Denkmalpflege und Penzberger Stadtgeschichte“

(2) Sitz des Vereins ist Penzberg
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2001

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Erhaltung denkmalwürdiger Gebäude in der Stadtgemeinde Penzberg, insbesondere des „Staltacher Hofes“, und die Förderung und Pflege des Geschichts- und Heimatbewusstseins. Er versucht auf die Gestaltung des Ortsbildes einzuwirken. Er veranstaltet Vorträge, Diskussionen und Ausstellungen, und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die  satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe  Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

(2)  Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied  für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(3)  Der Vorstand kann aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zu drei Beiräte kooptieren. Sie haben die Aufgabe, die Arbeit des  Vorstands zu unterstützen. Bei den Vorstandssitzungen sind sie stimmberechtigt.

§ 7 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden  Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit  der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Über die Sitzung ist eine  Niederschrift aufzunehmen. Sie soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in drei Jahren vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
b) Genehmigung des Kassenberichts,
c) Wahl und Abberufung des Vorstands,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. Zur Auflösung des Vereins und zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich,
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die  Mitgliederversammlung. Der Beitrag für Schüler, Studenten, Rentner und  Ehegatten ist um 50% ermäßigt.

§ 10  Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Penzberg als steuerbegünstigte  Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Denkmalschutzes und der Stadtgeschichte zu verwenden hat.

Festgestellt am 22. April 2001